Mindestens hätte es aber eines Hinweises bedurft, dass die Lackierung wegen ihrer Unregelmässigkeit nicht akzeptiert werde. Im Übrigen stellt weder die blosse Tatsache einer sachverständigen Drittprüfung noch eine blosse Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer, wonach eine solche Prüfung stattfinde oder stattfinden werde, eine Mängelrüge dar (GAUCH a.a.O., N. 2137; vgl. auch ZIN- DEL/SCHOTT a.a.O., N. 25 zu Art. 367 OR). Insoweit hat die Vorinstanz auch im Schreiben vom 9. April 2018 (Klagebeilage 6) zu Recht keine ausreichende Rüge erblickt.