- 16 - weit) vom Kläger wohl kaum beanstandet sein dürfte. Unter diesen Umständen hätte es in der Mängelrüge des Klägers vom 9. April 2018 (Klagbeilage 6), aber auch derjenigen vom 24. April 2018 (Klagebeilage 7) einer Klarstellung bedurft, ob die Lackierung nur stellenweise oder allenfalls mit Rücksicht auf von der Beklagten gemachte Zusicherungen insgesamt (inkl. Heckdeckel) als mangelhaft erachtet wurde. Mindestens hätte es aber eines Hinweises bedurft, dass die Lackierung wegen ihrer Unregelmässigkeit nicht akzeptiert werde.