Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht einfach auf eine nicht näher definierte zugesicherte Qualität verweisen, die nicht eingehalten worden sei (in der letzten, vom 19. Juni 2018 datierten klägerischen Mängelrüge [Klagebeilage 28] ist demgegenüber davon die Rede, dass die Qualität der Lackierung nicht dem üblichen Standard entspreche). Dies gilt umso mehr, als gemäss Beurteilung des klägerischen Privatgutachters (Klagebeilage 3 S. 3 und 4) die Lackierung am Heckdeckel durchaus eine Qualität aufweist, die dem zu erwartenden Standard entspricht (Klagebeilage 3 S. 3 f.) bzw. nach der Einschätzung des Gerichtsgutachters "wie ein Spiegel wirkt" (act. 198) und damit (inso-