Entgegen der vom Kläger in seiner Berufung (N. 24) vertretenen Auffassung konnte er es nicht bei der oben (erster Absatz der vorliegenden E. 5.4.1) wiedergegebenen Rüge belassen mit der Begründung, weil beim Mustang Mach 1 die Lackoberfläche die ganze Aussenhaut Motorfahrzeugs umschliesse, habe die Beklagte die Rüge nicht missverstehen können, sondern hätte erkennen müssen, dass die ganze Aussenhaut mit all ihren Teilaspekten beanstandet sei. Zum einen betreffen drei der Mängel, die im vom Kläger eingeholten Privatgutachten (Klagebeilage 3) aufgelistet sind (1. nicht einwandfrei verarbeitete Lackstellen am Dachrahmen seitlich