Unter diesen Umständen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, das nunmehr am 6. April 2018 von der Beklagten abgelieferte, nachgebesserte Arbeitsresultat erneut zu prüfen und zu rügen (vgl. vorstehende E. 5.3.1), d.h. unbesehen darum, ob vorher, d.h. am 22. und/oder 28. März 2018 Mängel gerügt worden waren oder nicht. Die Beanstandung der Lackoberfläche ohne Angaben dazu, weshalb und an welchen Stellen sie der vertraglich zugesicherten Qualität nicht entspreche, stellt indes wiederum keine ausreichend substanziierte Rüge dar.