Nach dieser Sachdarstellung des Klägers hat somit die Beklagte zwischen dem 28. März 2018 und der Ablieferung des Werks am 6. April 2018 noch Nachbesserungsarbeiten vorgenommen. Unter diesen Umständen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, das nunmehr am 6. April 2018 von der Beklagten abgelieferte, nachgebesserte Arbeitsresultat erneut zu prüfen und zu rügen (vgl. vorstehende E. 5.3.1), d.h. unbesehen darum, ob vorher, d.h. am 22. und/oder 28. März 2018 Mängel gerügt worden waren oder nicht.