gerügte unterbliebene Zeugenbefragung von F. ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Zwar könnte dieser aufgrund der klägerischen Behauptungen zum Zustand des Fahrzeugs befragt werden, doch vermöchte diese Zeugenaussage am Verfahrensausgang von vornherein nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 4A_438/2019 E. 4.2), zumal ohne rechtzeitige, d.h. im erstinstanzlichen Behauptungsverfahren aufgestellte klägerische Behauptung, dass anlässlich der Besichtigung vom 28. März 2018 eine Mängelrüge gegenüber der Beklagten ausgesprochen wurde, F. dazu nicht befragt werden darf.