Auch in der Parteibefragung vor Vorinstanz gab der Kläger lediglich an, er habe am 28. März 2018 das Fahrzeug sicher mit F. angeschaut, weil er eine Zweitmeinung gewollt habe, ob er so falsch liege mit seiner Beurteilung, und dieser habe ihm bestätigt, dass er dies richtig sehe; er vermochte allerdings nicht einmal mit Sicherheit zu sagen, ob sie bei der Fahrzeugbesichtigung zu dritt gewesen seien (act. 311). Damit ist nicht bewiesen, dass es am 28. März 2018 zu einer Mängelrüge (des Klägers gegenüber der Beklagten) kam.