39, wonach F. bemerkt haben soll, der Wagen sehe gut aus), als auch eine Behauptung, dass diese Feststellung mit einer Willensbekundung des Klägers verbunden wurde, dass er gestützt auf diesen Mangel bzw. diese Mängel das Werk nicht als vertragsgemäss anerkenne und die Beklagte für diese haftbar machen wolle (vgl. dazu E. 4.3 in fine). Auch in der Parteibefragung vor Vorinstanz gab der Kläger lediglich an, er habe am 28. März 2018 das Fahrzeug sicher mit F. angeschaut, weil er eine Zweitmeinung gewollt habe, ob er so falsch liege mit seiner Beurteilung, und dieser habe ihm bestätigt, dass er dies richtig sehe;