6 und 14 N. 14 und 31). Es fehlte sowohl eine Behauptung des Klägers (über die allenfalls Beweis erhoben werden könnte), dass F. seine entsprechende Feststellung der Beklagten bzw. deren Vertreter gegenüber äusserte (vgl. vielmehr Klageantwort, act. 39, wonach F. bemerkt haben soll, der Wagen sehe gut aus), als auch eine Behauptung, dass diese Feststellung mit einer Willensbekundung des Klägers verbunden wurde, dass er gestützt auf diesen Mangel bzw. diese Mängel das Werk nicht als vertragsgemäss anerkenne und die Beklagte für diese haftbar machen wolle (vgl. dazu E. 4.3 in fine).