tung einer an diesem Tag erfolgten Rüge im Berufungsverfahren erfolgt indes verspätet und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.1), nachdem eine an diesem Tag erfolgte Rüge des Klägers gegenüber der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht (und schon gar nicht substanziiert) behauptet worden war. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger lediglich ausgeführt, F. hätte sich mit ihm und der Beklagten am 28. März 2018 zusammen das Auto angeschaut und befunden, dass die Oberfläche des Mustangs Mach 1 nicht sachgemäss lackiert worden sei (Klage, act. 6 und 14 N. 14 und 31).