5.3.3. Zwar macht der Kläger in seiner Berufung (N. 25) weiter geltend, er und der von ihm als Zeuge angerufene F. seien am 28. März 2018 zur Beklagten gegangen, bei welcher Gelegenheit nur sechs Tage nach der ersten, per Whatsapp erfolgten Rüge diese spezifiziert worden sei. Die Behaup- - 14 -