Führt aber eine solche "vorzeitige Mängelrüge" dazu, dass der Unternehmer noch vor der Werkablieferung weitere entsprechende Verbesserungsarbeiten vornimmt, ist selbstredend das Werk nach der Ablieferung erneut zu prüfen und sind die Mängel, wie sie nach der Überarbeitung im Ablieferungszeitpunkt bestehen, zu rügen. Die Beklagte hat insoweit in der Duplik (act. 91) grundsätzlich zu Recht eingewendet, dass "der Kläger beim Abholen des Wagens [hätte] rügen müssen, nicht vorher, als die Arbeit noch nicht vollendet war, so quasi auf Vorrat" (vgl. dazu immerhin nachfolgende E. 5.4.2).