Eine solche Anzeige kann auch dazu führen, dass die Berufung des Unternehmers auf eine verspätete Mängelrüge rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 4C.190/2003 E. 5.2). Führt aber eine solche "vorzeitige Mängelrüge" dazu, dass der Unternehmer noch vor der Werkablieferung weitere entsprechende Verbesserungsarbeiten vornimmt, ist selbstredend das Werk nach der Ablieferung erneut zu prüfen und sind die Mängel, wie sie nach der Überarbeitung im Ablieferungszeitpunkt bestehen, zu rügen.