5.3. 5.3.1. Hat nach dem Gesagten Ablieferung des Werks am 6. April 2018 stattgefunden, sind die Rügen vom 22. und 28. März 2018 (für die erste Rüge vgl. Klagebeilage 5) grundsätzlich unbeachtlich. Ein Besteller kann zwar – mit Blick auf den in Art. 366 Abs. 2 OR vorgesehen Rechtsbehelf des Bestellers – schon vor der Ablieferung des Werkes Mängel anzeigen (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 5 zu Art. 367 OR). Eine solche Anzeige kann auch dazu führen, dass die Berufung des Unternehmers auf eine verspätete Mängelrüge rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 4C.190/2003 E. 5.2).