von der Beklagten in Absprache mit dem Kläger zu einem Sattlereibetrieb in R. zum Einbau eines Dachhimmels überführt; anschliessend wären durch die Beklagte noch (offenbar geringfügige) Arbeiten (Ersatz der Heckscheibe samt Zierleisten) vorzunehmen gewesen (Klage, act. 7 N. 17; Protokoll, act. 309, 311; Berufung N. 36). Die Parteien sind sich einig, dass die Ablieferung des Werkes am 6. April 2018 erfolgt ist (Berufung N. 19; Berufungsantwort S. 5 [wenn demgegenüber auf S. 8 der Berufungsantwort der 4. April 2018 als Übernahmedatum genannt wird, dürfte es sich um einen Verschrieb handeln]). Darauf ist abzustellen.