zweiter Absatz zu den offensichtlichen Mängeln). Mit diesem beklagtischen Einwand ist nach dem Grundsatz a maiore ad minus die Behauptung verbunden, es fehle an einer rechtzeitigen Mängelrüge nach der Ablieferung des Werks (dazu nachfolgende E. 5.2). Damit hat der Kläger den Beweis für die Rechtzeitigkeit seiner Mängelrüge zu führen (vgl. vorstehende E. 4.2). Demgemäss ist für die verschiedenen vom Kläger behaupteten Rügen vom 22. und 28. März, 9. und 24. April sowie 19. Juni 2018 (vgl. Klage, act. 14 N. 31 mit Hinweis auf die Klagebeilagen 5-7 sowie 28) zu prüfen, ob sie – für sich allein oder allenfalls kombiniert – rechtzeitig und ausreichend substanziiert erfolgt sind.