5. 5.1. Die Beklagte hat in der Klageantwort (act. 46) ausgeführt, trotz angeblicher Mängel habe der Kläger das Auto ohne Vorbehalt entgegengenommen; folglich sei sein Rügerecht verwirkt. Damit stellt sie sich offensichtlich auf den Standpunkt, es sei eine stillschweigende Genehmigung eingetreten, die die Verwirkung der Mängelrechte bewirkt habe (vgl. ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 11 zu Art. 370 OR dazu, dass in der vorbehaltlosen Entgegennahme eines abgelieferten Werks eine stillschweigende Genehmigung nach Art. 370 Abs. 1 ZPO liegen kann; vgl. dazu insbesondere auch vorstehende E. 4.3.2 zweiter Absatz zu den offensichtlichen Mängeln).