367 Abs. 1 OR statuierte Obliegenheit des Bestellers zur Prüfung der Beschaffenheit des Werks auf offene Mängel, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und sofortige In-Kenntnis-Setzung des Unternehmers über die dabei entdeckten Mängel umgangen werden. Allenfalls erscheint es denkbar, dass ein Besteller innerhalb einer insgesamt noch als dem Unverzüglichkeitserfordernis Rechnung tragenden Frist zuerst eine unsubstanziierte Mängelrüge erhebt und (sogleich) die Begründung nachfolgen lässt (so wie während noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist der einem Rechtsmittel anhaftende Mangel verbessert werden kann).