4.3.3. Zu ergänzen bleibt, dass der Besteller nicht "quasi auf Vorrat" eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit unbedenkliche Mängelrüge erheben kann, um sie (irgendwann) später zu begründen. Vielmehr muss eine "Mängelrüge, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht", rechtzeitig erhoben werden (vgl. dazu GAUCH, a.a.O., N. 2168). Andernfalls könnte die in Art. 367 Abs. 1 OR statuierte Obliegenheit des Bestellers zur Prüfung der Beschaffenheit des Werks auf offene Mängel, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und sofortige In-Kenntnis-Setzung des Unternehmers über die dabei entdeckten Mängel umgangen werden.