Hinsichtlich des Entdeckungszeitpunkts ist bei den offenen Mängeln zwischen offensichtlichen Mängeln und den übrigen offenen Mängeln zu unterscheiden. Für die Rüge der ersteren darf der Besteller grundsätzlich - 12 - nicht bis zur Prüfung des Werks zuwarten, weil sich diesbezüglich eine Prüfung des Werks von vornherein erübrigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Prüfung unmittelbar bevorsteht und nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt (GAUCH a.a.O., N. 2143; ZINDEL/SCHOTT a.a.O., N. 20 zu Art. 367 OR).