Grundsätzlich ist die Rügefrist kurz zu bemessen, wenn es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösseren Schaden führen kann. Ist dies nicht der Fall, hält das Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist für angemessen (BGE 4A_82/2008 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch Berufung N. 18, wo der Kläger mit Verweis auf ZINDEL/SCHOTT [a.a.O., N. 20 zu Art. 367 OR] ausführt, eine Frist von sieben bis zehn Tagen dürfte in vielen Fällen angemessen sein).