4.3.2. Obwohl Art. 367 Abs. 1 OR es nicht ausdrücklich sagt, sind offene Mängel (analog zu Art. 201 Abs. 1 OR) sofort nach ihrer Entdeckung (vgl. dazu den nächsten Absatz) zu rügen (GAUCH a.a.O., N. 2141; ZINDEL/SCHOTT a.a.O., N. 20 zu Art. 367 OR). Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel abgestellt werden. Grundsätzlich ist die Rügefrist kurz zu bemessen, wenn es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösseren Schaden führen kann.