4.3.1. Die Mängel sind nach Möglichkeit einzeln anzugeben und hinsichtlich Art, Umfang und gegebenenfalls Ort möglichst genau zu bezeichnen, sodass der Unternehmer abschätzen kann, in welchem Umfang der Besteller das Werk bemängelt. Es genügt grundsätzlich nicht, allgemein zu erklären, das abgelieferte Werk sei mangelhaft, es entspreche nicht dem Vertrag oder man werde auf die Angelegenheit zurückkommen (ZINDEL/SCHOTT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 18 zu Art. 376 OR; GAUCH, a.a.O., N. 2130; HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., 2019, N. 3161).