mit dem Hinweis auf die Unvollständigkeit des Wortlauts von Art. 367 Abs. 1 OR dahingehend, dass der Besteller dem Unternehmer neben dem/n – substanziiert geschilderten – Mangel/Mängeln auch seinen Willen bekunden muss, dass er gestützt auf diesen Mangel bzw. diese Mängel das Werk nicht als vertragsgemäss anerkennt und den Unternehmer für diese haftbar machen will; GAUCH, a.a.O., N. 2133).