4.3. Eine Mängelrüge muss, um – vorbehältlich eines vom Unternehmer absichtlich verschwiegenen Werkmangels – die Verwirkung der Mängelrechte durch Genehmigung zu verhindern, substanziiert und rechtzeitig erfolgen und an den Unternehmer oder einen von diesem bevollmächtigten Vertreter gerichtet werden (vgl. dazu ausführlich GAUCH, a.a.O., N. 2126 ff. mit dem Hinweis auf die Unvollständigkeit des Wortlauts von Art.