, insbesondere N. 2166). Folglich trifft den Unternehmer, der seine Haftung für einen bestimmten Werkmangel bestreitet, die Behauptungslast für das Fehlen einer rechtzeitigen Mängelrüge; die Genehmigung braucht er dagegen nicht eigens zu behaupten, weil sie bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge fingiert wird (Art. 370 Abs. 2 und 3 OR); wird keine Verspätung behauptet, muss das Gericht zum Nachteil des Unternehmers von einer rechtzeitigen Mängelrüge ausgehen (GAUCH, a.a.O., N. 2168 mit Hinweisen; gleich das kaufvertragliche Mängelrecht vgl. HONSELL, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 11 zu Art. 201 OR).