4.2. Zu beachten ist, dass eine rechtsgenügliche, d.h. eine ausreichend substanziierte und rechtzeitige (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3) Mängelrüge keine Voraussetzung für die Entstehung der Mängelrechte ist; vielmehr entstehen diese von Gesetzes wegen mit der Ablieferung eines mangelhaften Werks. Die Genehmigung durch Verspätung der Mängelrüge setzt demgegenüber eine rechtsaufhebende Tatsache, die diese Haftpflicht beseitigt. Die rechtsgenügliche Mängelrüge stellt sich demgemäss als eine (lediglich) rechtserhaltende Tatsache dar, weil dadurch die Verwirkung der Mängelrechte durch Genehmigung verhindert wird (vgl. dazu ausführlich GAUCH, a.a.O., N. 2164 ff., insbesondere N. 2166).