Gemäss Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit des Werkes zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Treten [sogenannte verdeckte oder geheime] Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR) (zur Unterscheidung von offenen [Art. 370 Abs. 1 und 2 OR] und geheimen bzw. verdeckten [Art. 370 Abs. 3 OR] Mängeln vgl. GAUCH, a.a.O., N. 2073 ff.).