4. 4.1. Es ist unumstritten, dass die Parteien einen Werkvertrag zur (Teil-) Restaurierung des Oldtimer-Fahrzeugs des Klägers abgeschlossen haben, welcher insbesondere die Vornahme von Lackierungsarbeiten beinhaltete. Nach Art. 363 OR verpflichtet sich im Rahmen eines Werkvertrags der Unternehmer zur Herstellung eines Werks (d.h. eines Arbeitserfolgs, vgl. dazu GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N. 24 ff.) und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.