3.3. Die Beklagte brachte mit der Berufungsantwort zur Mängelrüge insbesondere vor, F. habe am 28. März 2018 die Arbeit nicht bemängelt, sondern gelobt. Abschliessende Arbeiten seien Finish-Arbeiten gewesen. Am 6. April 2018 hätten sich die Parteien bezüglich Kosten geeinigt, und der Kläger habe den Wagen übernommen. Spätestens ab dem 16. April 2018, eher schon aber Ende März, seien die Reklamationen verspätet gewesen. Es sei unklar gewesen, welche Mängel an der Lackoberfläche gerügt worden seien und an welchen Stellen der Lack dem Kläger nicht gefallen habe. Selbst nach der Inspektion durch F. am 28. März 2018 sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, den Mangel zu beschreiben.