In Bezug auf die Substanziierung der in den erstinstanzlichen Rechtsschriften enthaltenen Behauptungen zur Mängelrüge führt der Kläger in der Berufung aus, in der Klage habe er nicht bloss schlüssig behauptet, die Mängelrüge sei substanziiert erfolgt. Er habe zudem Urkunden ins Recht gelegt, über die Beweis abgenommen werden könne. Seine Behauptungen habe -9- die Beklagte bloss pauschal bestritten. Die pauschale Bestreitung der Beklagten genüge ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht (Berufung N. 29).