Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte eindeutig erkennen können, was am Werk bemängelt werde. Mit Schreiben vom 9. April 2018, drei Tage nach der Ablieferung des Werks, habe der Kläger die Qualität der Lackoberfläche erneut gerügt und habe der Beklagten angezeigt, dass er eine Fachexpertise erstellen werde. Dieses Privatgutachten, das der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2018 zugegangen und dem Gericht präsentiert worden sei, bezeichne und lokalisiere die Mängel unmissverständlich. Die Erwägungen der Vorinstanz erschienen realitätsfremd und formalistisch (Berufung N. 22 ff.).