Die Mängel seien denn auch von blossem Auge ersichtlich. Eine genauere Benennung der nicht vertragsgemäss lackierten Autobestandteile hätte ein gewisses, nicht vorhandenes Fachwissen beim Kläger vorausgesetzt. Der Kläger und F. seien am 28. März 2018 zur Beklagten gegangen und hätten das Fahrzeug begutachtet. F. habe den Mangel an der Lackierung des Fahrzeugs vor Ort festgestellt. Die Mängelrüge sei dadurch nur sechs Tage nach der ersten, per Whatsapp erfolgten Rüge am 28. März 2018 spezifiziert worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte eindeutig erkennen können, was am Werk bemängelt werde.