Der Gerichtsgutachter habe Mängel an allen von der Vorinstanz erwähnten Teilaspekten der Lackierung, wie der Farbe, dem Farbverlauf, dem Glanz und der Struktur erwähnt. Die Beklagte als ein auf die Lackierung von Fahrzeugen und auf die Restauration von Oldtimern spezialisiertes und professionelles Unternehmen habe eine Rüge, welche explizit die Lackoberfläche resp. die Lackierung als Mangel nenne, schlichtweg nicht missverstehen können. Die fachkundige Beklagte habe erkennen müssen, dass die ganze Aussenhaut (Lackierung) des Fahrzeugs mit all ihren Teilaspekten bemängelt werde. Die Mängel seien denn auch von blossem Auge ersichtlich.