Zur Substanziierung der Mängelrüge bringt der Kläger in der Berufung vor, er habe am 22. März 2018 erstmals die Beschaffenheit der Lackoberfläche gerügt. Indem die Beklagte auf diese erste Mängelrüge erwidert habe, dass die Arbeiten noch nicht fertiggestellt seien, habe sie um den Mangel bestehend im Strukturverlauf der Lackierung gewusst. Beim Mustang Mach 1 umschliesse die Lackoberfläche die ganze Aussenhaut des Motorfahrzeugs. Der Gerichtsgutachter habe Mängel an allen von der Vorinstanz erwähnten Teilaspekten der Lackierung, wie der Farbe, dem Farbverlauf, dem Glanz und der Struktur erwähnt.