2018 (angeblich) Nachbesserungen durchgeführt habe. Da die Beklagte die Mängel nicht behoben habe, habe der Kläger umgehend am 9. April 2018 gerügt, nachdem er das Fahrzeug am 6. April 2018 übernommen gehabt habe. Der Kläger habe die Mängel gegenüber der Beklagten ein zweites Mal am 24. April 2018 und ein drittes Mal am 19. Juni 2018 gerügt, nachdem das Privatgutachten erstellt worden sei. Der Kläger habe die Mängel rechtzeitig gerügt und präzisiert, sobald ihm das Privatgutachten vorgelegen sei (Berufung N. 19).