3.2. Mit seinen Ausführungen in der Berufung akzeptiert der Kläger sinngemäss, dass er die Mängel, welche nicht die Lackoberfläche betreffen, nicht rechtzeitig gerügt hat (dies könnte ihm tatsächlich entgegengehalten werden, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werde; Berufung N. 17). Hingegen bestreitet er, dass die Rüge betreffend die Lackoberfläche nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Mängel an der Lackierung seien erstmals am 22. März 2018, im Laufe der Restaurationsarbeiten direkt und schriftlich gerügt worden, woraufhin, nach dem Besuch und Augenschein durch den Präsidenten des H., F., am 28. März 2018, die Beklagte bis zum 6. April -8-