Auch der blosse Verweis im Rahmen der Parteibehauptung auf das Privatgutachten genüge nicht, denn den Rechtsschriften könne in keiner Art und Weise entnommen werden, inwiefern die Mängel in diesem Zusammenhang konkret beanstandet worden seien. Dies gelte umso mehr, als dieses als Beweismittel in Bezug auf die Behauptung der ausreichend substanziierten Mängelrüge in Rechtsschriften gar nicht aufgeführt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.3.).