Aber auch hier werde zu wenig präzise bemängelt, wo sich etwa diese Mängel befänden und es sei nicht ohne Weiteres klar, was mit der Lackoberfläche gemeint sei. Beide Begriffe seien allgemeine Erklärungen, dass das Fahrzeug mangelhaft sei, was nicht genüge. Auch der blosse Verweis im Rahmen der Parteibehauptung auf das Privatgutachten genüge nicht, denn den Rechtsschriften könne in keiner Art und Weise entnommen werden, inwiefern die Mängel in diesem Zusammenhang konkret beanstandet worden seien.