In Bezug auf die "Lackierung" bzw. "Lackoberfläche" seien die Mängel nicht ausreichend substanziiert gerügt worden. Der Begriff "Lackierung" sei allgemein und ungenau. Darunter könne etwa die Farbe, deren Verlauf, der Glanz oder die Oberflächenstruktur verstanden werden. Zudem werde dem Unternehmer dadurch nicht mitgeteilt, wo sich die Mängel befänden. Der Kläger habe auch die die "Lackoberfläche" bemängelt. Dies schränke den Oberbegriff "Lackierung" etwas ein und lasse Mängel in der physischen Struktur (Oberfläche) vermuten. Aber auch hier werde zu wenig präzise bemängelt, wo sich etwa diese Mängel befänden und es sei nicht ohne Weiteres klar, was mit der Lackoberfläche gemeint sei.