Die Vorinstanz hat die Klage mangels Beweises einer substanziierten Mängelrüge abgewiesen. In Bezug auf die behaupteten Mängel betreffend Auspuffrohr, Türscharnier, Verlauf der Seitenlinie, Rost sowie Seitenleuchten sei keine substanziierte Mängelrüge erfolgt, denn in den vom Kläger in seinen Rechtsschriften als Beweismittel angerufenen Urkunden, namentlich dem Whatsappverlauf und den Schreiben vom 9. und 24. April 2018 sowie vom 19. Juni 2018 sei eine Mängelrüge direkt nur hinsichtlich der "Lackierung" bzw. der "Lackoberfläche" erfolgt. In Bezug auf die "Lackierung" bzw. "Lackoberfläche" seien die Mängel nicht ausreichend substanziiert gerügt worden.