1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert. Damit ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung ist einzutreten, ebenso auf die ebenfalls frist- und formgerecht eingereichte (Art. 312 Abs. 2 und Art. 313 Abs. 1 ZPO) Anschlussberufung.