2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Kläger zu verpflichten, Fr. 9'017.25 nebst Verzugszins zu 5 % sei 19.6.2019 zu zahlen. Unter Kostenfolge." 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 25. April 2022 beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung. 2.4. Mit weiteren Eingaben vom 18. Mai 2022 (Beklagte), 27. Mai 2022 (Kläger), 7. Juni 2022 (Beklagte) und 15. Juni 2022 (Kläger) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: