1.3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. September 2021 (VZ.2019.9) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. -5- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Im Weiteren stellte der Kläger folgende Prozessanträge: