1.1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger die Kosten der Ersatzvornahme zur Behebung der gerügten Mängel betreffend die Restaurationsarbeiten am Ford Mustang Mach 1 zu bezahlen und hierfür dem Berufungskläger einen Vorschuss von CHF 20'386.00 zu leisten. 1.2. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger den Minderwert des Ford Mustang Mach 1 zufolge gerügten Werkmängel im Betrag von Fr. 20'386.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2018 zu vergüten.