2. 2.1. Gegen dieses ihm am 22. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art.145 Abs. 1 lit. c ZPO am 31. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. September 2021 (VZ.2019.9) aufzuheben und folgende Rechtsbegehren gutzuheissen: