4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 1.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 6. November 2019 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. 1.5. Mit Widerklageduplik vom 24. Januar 2020 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. 1.6. 1.6.1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 gab die Gerichtspräsidentin ein Gutachten in Auftrag. 1.6.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machte die Beklagte die Befangenheit des bestellten Experten geltend und forderte dessen Ersetzung. Diesen Antrag wies die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ab.