2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den durch ein Gutachten festzustellenden Minderwert des Ford Mustang Mach 1 zufolge der gerügten Werkmängel zu vergüten, mindestens CHF 5'867.40, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2018. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 1.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 19. Juni 2019 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen.