132 N 13). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. August 2021 reichte die Klägerin die Klagebewilligung noch vor Ansetzung einer Nachfrist nach. Die Einreichung der Klagebewilligung erfolgte demnach rechtzeitig. 4.5. Die Vorinstanz hat durch die Annahme der Gültigkeit der Einreichung der Klage (-bewilligung) im Ergebnis kein Recht verletzt. 5. Die Beklagte hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 VKD). Die Klägerin hat keine Beschwerdeantwort erstattet, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: